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Einebnung der Grabstelle
Auf fast allen kirchlichen und kommunalen Friedhöfen ist es
in der Friedhofsordnung festgelegt, das der Nutzungsberechtigte
dafür sorgen muss, das die Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist
( in der Regel 25 -
gebracht wird.
Die gesamte Bepflanzung samt Stein und Fundament muss
entfernt werden.
Diese Arbeiten nehmen wir Ihnen ab und informieren auch
die Friedhofsverwaltung, wenn Sie das möchten.